Allgemeine Zugangsvoraussetzung nach europarechtlichen Vorgaben ist das Kriterium „Einkommen“ und „Vermögen“.
1.1 Wohnsitz
Hauptwohnung ist bei verheirateten Einwohnern die vorwiegend benutze Wohnung der Familie zum Zeitpunkt der Vergabe, im Übrigen die vorwiegend benutzte Wohnung des Bewerbers. Unterbrochene Hauptwohnsitzzeiten werden zusammengezählt und die Bewertung erfolgt ausschließlich nach vollen Jahren.
Ausbildungs-, Studien-, oder vergleichbare Zeiten, die zur Unterbrechung der Hauptwohnsitzzeiten führten, bleiben unberücksichtigt.
Ortsgebundenheit - (tatsächlicher Lebensmittelpunkt)
a) | mindestens 5 Jahre wohnhaft Bewerber jeweils | 100 Punkte |
b) | 4 Jahre wohnhaft | 80 Punkte |
c) | 3 Jahre wohnhaft | 60 Punkte |
d) | 2 Jahre wohnhaft | 40 Punkte |
e) | 1 Jahr wohnhaft | 20 Punkte |
f) | Nicht in der Gemeinde wohnhaft aber früher mindestens 5 Jahre gemeldet oder/und in den letzten 15 Jahren verzogen | 60 Punkte |
g) | Mindestens 5 Jahre in der Gemeinde berufstätig | 30 Punkte |
1.2 Vermögen
Der Bewerber darf maximal über ein Gesamtvermögen in Höhe von 200.000 € in den vergangenen 3 Jahren vor Antragstellung verfügen, wobei auf das gemeinsame Vermögen des Bewerbers, seines künftig im Gebäude wohnenden Partners sowie aller übrigen volljährigen und nicht gegenüber dem Antragsteller oder Partner unterhaltsberechtigten künftigen Bewohnern abgestellt ist. Hierzu zählen u.a. Bankguthaben, Spareilagen, Aktien, Beteiligungen, Barvermögen. Die Angaben zum Vermögen sind durch entsprechende Nachweise und rechtsverbindliche Erklärungen (Vermögenszusammenstellung) zu belegen.
Die Bewerber dürfen kein „Wohneigentum" (z.B. Immobilieneigentum wie eigenes Haus, Erbpacht, Eigentumswohnung, Eigentumsanteil, Baugrundstück; dingliches Wohnrecht etc.) innerhalb der Gemeinde besitzen. Maßgebender Zeitpunkt ist die jeweilige Eintragung im Grundbuch am Tag der Beurkundung. Ausnahmen bestehen, wenn es sich um nicht bebaubare Grundstücke (wie landwirtschaftliche Flächen) oder nicht familiengerechte Eigentumswohnungen handelt.
Wohneigentum außerhalb des Gemeindegebietes wird als Vermögen angerechnet. Zum Immobilienvermögen zählen bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen und Erbpachtrechte usw. Als Nachweis dient der Bescheid des Finanzamts über den Einheitswert. Als Wert der Immobilie wird dabei der Einheitswert mit dem Faktor 12 multipliziert. Kreditbelastungen für die Immobilien werden wertmindernd berücksichtigt.
Sollte ein Bewerber der Auffassung sein, dass dieser Wert nicht den tatsächlichen Wert wiederspiegelt, kann er dies durch entsprechende Nachweise (Wertgutachten eines vereidigten Gutachters bzw. des Gutachterausschusses, usw.) darlegen.
Der Antragsteller hat sich vor der Beurkundung zum Kauf um die Finanzierung zu kümmern (Rangrücktritt höchstens bis 350.000 €). Die Finanzierbarkeit des Grundstücks sowie des Wohngebäudes ist durch eine Finanzierungsbestätigung eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts nachzuweisen.
Vermögen
a) | Unter 100.000 € | 30 Punkte |
b) | Zwischen 100.000 € und 149.999 € | 20 Punkte |
c) | Zwischen 150.000 € und 199.999 € | 10 Punkte |
d) | Über 200.000 € | Ausschluss |
1.3 Einkommen
Die Bewerber, welche ein maximales Einkommen (zu versteuerndes Einkommen) aller im Haushalt lebenden Personen in Höhe von zusammen 80.000 € zuzüglich 7.000 € je unterhaltspflichtiges Kind übersteigt, bleiben von der Vergabe ausgeschlossen. Bei alleinstehenden Personen beträgt die Obergrenze die Hälfte des Betrages, somit 40.000 € zuzüglich 7.000 € je unterhaltspflichtiges Kind.
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Antragsstellers zuzüglich der zu versteuernden Einkommen der im künftigen Haushalt des Antragsstellers lebenden Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, Kind(er), Eltern(teil)). Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragsstellung. Hinzuzurechnen sind Erträge aus Kapitalvermögen, Renten, Arbeitslosen-und Krankengeld sowie Einkünfte aus sog. geringfügiger Beschäftigung, sofern diese im zu versteuernden Einkommen nicht bereits enthalten sind. Steuerliche Besonderheiten –wie z. B. der Grundfreibetrag oder Veranlagungsart –sind für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne Belang.
Zum Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Einkommen sind die Einkommenssteuerbescheide oder Nachweis eines Steuerberaters der letzten 3 Jahre vorzulegen. Bei Selbständigen ist das Einkommen durch eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und der entsprechenden Steuerbescheide nachzuweisen.
Einkommen Paare und Familien
a) Unter 50.000 € 30 Punkte
b) Zwischen 50.000 € und 59.999 € 20 Punkte
c) Zwischen 60.000 € und 69.999 € 10 Punkte
d) Zwischen 70.000 € und 79.999 0 Punkte
e) Über 80.000 € Ausschluss
Einkommen bei einem Antragsteller
a) Unter 25.000 € 30 Punkte
b) Zwischen 25.000 € und 29.999 € 20 Punkte
c) Zwischen 30.000 € und 34.999 € 10 Punkte
d) Zwischen 35.000 € und 39.999 € 0 Punkte
e) Über 40.000 € Ausschluss
1.4 Familien- und Lebensverhältnisse sowie soziale Kriterien
Ehrenamtliche Tätigkeiten eines Bewerbers im Gemeindegebiet wie Vorstand eines Vereines, aktives Mitglied der Feuerwehr, Soziales Engagement u.a. werden einzeln gewertet. Es werden bis zu 30 Punkte zuerkannt.
Familien- und Lebensverhältnisse
| a) | Verheiratet / eingetragene Lebenspartnerschaften, wenigstens ein Partner unter 40 Jahre | 30 Punkte |
| b) | Alleinerziehende Personen | 30 Punkte |
| c) | Jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind bis zum 6 Lebensjahr, einschließlich nachgewiesene Schwangerschaft | 30 Punkte |
| d) | Jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind bis 18 Jahre | 20 Punkte |
| e) | Jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind über 18 Jahre | 10 Punkte |
| f) | Ehrenamtliche Tätigkeit(en) | bis zu 30 Punkte |
Behinderung und/oder Pflegegrad des Antragstellers oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieds, das seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz auch im künftigen Haushalt des Bewerbers hat.
Bewerber, die als Pflegeperson von der Pflegekasse anerkannt sind und Familienangehörige (Eltern, Großeltern, Geschwister) mit einem Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet des Marktes Teisendorf pflegen. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch eine Bescheinigung der Pflegeversicherung.
Für den Nachweis der Schwerbehinderung ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises dem Antrag beizufügen.
Soziale Kriterien
| a) | je Person mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung ab 50 % | 20 Punkte |
| b) | je Person mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung bis 49 % | 10 Punkte |
| c) | je Pflegefall Pflegegrad 1 | 10 Punkte |
| d) | je Pflegefall Pflegegrad 2 | 15 Punkte |
| e) | je Pflegefall Pflegegrad 3 | 20 Punkte |
| f) | je Pflegefall Pflegegrad 4 | 25 Punkte |
| g) | je Pflegefall Pflegegrad 5 | 30 Punkte |
| h) | Pflegeperson für Angehörigen im Markt Teisendorf | 10 Punkte |